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Österreichische Markscheideverordnung 2013

v DMV Logo News RGBMitteilung zur Markscheideverordnung 2013

Seit 1. Februar 2013 ist in Österreich die Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012, in Kraft. Das Bundesgesetzblatt ist im Rechtsinformationssystem des Bundes zu finden: http://www.ris.bka.gv.at.

Der/die Bergbauberechtige hat nach § 110 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011, für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders/einer verantwortlichen Markscheiderin ein Bergbaukartenwerk anfertigen und nachtragen zu lassen.

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend ist gemäß § 110 Abs. 5 MinroG ermächtigt, nähere Vorschriften über das Bergbaukartenwerk, insbesondere dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung, Führung und Ausgestaltung sowie über markscheiderische Messungen nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit durch Verordnung zu erlassen.

Die Einführung und Standardisierung neuer Vermessungsmethoden, die auch im Markscheidewesen angewendet werden, sowie die allgemeine automationsunterstützte Führung des Bergbaukartenwerks in allen Bergbaubereichen und -belangen sind heute Stand der Technik. Dadurch waren Bestimmungen und Begriffe hinsichtlich der Vermessungsmethoden und der Führung und Änderung des Bergbaukartenwerks sowie der Verwendung diverser Zeichenträger, der Änderungen in solchen Zeichenträgern und deren Sicherung usw. in der bisher geltenden Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, nicht mehr zeitgemäß.
Diese Gründe und die Erkenntnisse und Erfahrungswerte aus der Vollziehungspraxis der Behörden und der praktischen Tätigkeit der verantwortlichen Markscheider und Markscheiderinnen in den Bergbaubetrieben hatten eine Neufassung dieser Verordnung – auch wegen einer besseren Lesbarkeit – als angebracht erscheinen lassen. Somit wurde dem Stand der Technik und den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen. Dabei wurde auch auf die Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, Bedacht genommen.

Die Ausarbeitung dieser Verordnung erfolgte unter Einbeziehung und Mitwirkung des Fachausschusses für Markscheidewesen (einschließlich Bergschäden) des technisch-wissenschaftlichen Vereins "Bergmännischer Verband Österreichs".

Die Markscheideverordnung 2013 gilt für die in § 2 Abs. 1 und 2 MinroG genannten Tätigkeiten. Dazu gehören:

  • das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
  • das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
  • das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe,
  • das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
  • das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie das Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
  • das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, deren Herstellung und Benützung,
  • das Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
  • das Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern in diesen sowie
  • die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

Ulrike Pichler-Anegg und Herwig Feix
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Sektion IV Energie und Bergbau
Abt. IV/6 Bergbau - Rechtsangelegenheiten
www.bmwfj.gv.at
E-Mail Wien

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