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BGH Urteil erweitert Geschäftskreis des Markscheiders

Herne, 08.09.2013

Bundesgerichtshof ermöglicht Realteilung von alten Salzrechten und erweitert damit den Geschäftskreis des Markscheiders

Der Bundesgerichtshof hat am 13. September 2012 in einer Grundbuchsache folgenden Beschluss gefasst (V ZB 49/12):

„Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und –karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.“

Bei einer Salzabbaugerechtigkeit, die nach dem alten preußischen Landrecht begründet und als altes Recht nach § 149 BBergG angezeigt und aufrechterhalten wurde, handelt es sich um ein grundstücksgleiches Recht, das im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen ist.

Da die Salzabbaugerechtigkeiten vom Oberflächengrundeigentum abgespalten wurden, haben sie den räumlichen Zuschnitt des historischen Grundstücks, wie es zum Zeitpunkt der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit bestand. Dieser Zuschnitt deckt sich heute in der Regel jedoch nicht mit dem Zuschnitt einzelner Kavernen. Um eine kavernenspezifische Zuordnung von Salzabbaugerechtigkeiten zu ermöglichen, ist eine reale Teilung entsprechend dem Zuschnitt der jeweiligen Kaverne erforderlich.

Die Grundstücke des Oberflächeneigentums wurden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens umgestaltet und durch andere Grundstücke ersetzt. Die Salzabbaugerechtigkeit wurde nun ebenfalls geteilt und an einer der Teilgerechtigkeiten sollte eine Eigentümergrundschuld bestellt werden. Die Vorinstanzen haben die Meinung vertreten, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit könne in das Grundbuch nicht eingetragen werden, da der katasterliche Fortführungsnachweis nicht erbracht werden könne und somit die Auffindbarkeit der Teilgerechtigkeiten nicht gewährleistet sei.

Der BGH hat nun festgestellt, dass unter dem in der Grundbuchordnung geforderten amtlichen Verzeichnis weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche Verzeichnis der Grundstücke zu verstehen ist. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind.

Die Salzabbaugerechtigkeit ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist. Unter dem amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und –karte erforderliche Lageriss zu verstehen.

Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke scheiden bei einer altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeit das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte aus. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort erst eingetragen werden, wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift der Grundbuchordnung setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück katastertechnisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.

Diese Funktion erfüllt bei Bergwerkseigentum der durch einen Markscheider anzufertigende Lageriss, in welchem die Teilung des Bergwerkseigentums nachzuweisen ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnlichen Risswerk nachgewiesen werden, weil sie in die Berechtsamskarte zu übernehmen ist.

Ein das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibende, durch einen Markscheider zu führende, Risswerk entspricht funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. Der von einem Markscheider fortgeschriebene Lageplan ist somit ein funktionelles Äquivalent des katasterlichen Fortführungsnachweises.

Kontakt: DMV Geschäftsstelle per E-Mail 

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1Shearman Sterling Mandanteninformation Energierecht SpeicheranlagenShearman Sterling Mandanteninformation Energierecht Speicheranlagen179.48 KB08.09.2013
2BGH V ZB 49 12BGH V ZB 49 1258.96 KB08.09.2013
 

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