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Zur Fachaufsicht über Markscheider

v DMV Logo News RGBGrundsätze zu Gegenstand und Reichweite der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 BBergG

Der Bund-Länder-Ausschuss Bergbau - LAB hat in seiner 142. Sitzung am 06.06.2013 die Grundsätze zu Gegenstand und Reichweite der Aufsicht über Markscheider und die markscheiderischen Arbeiten zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung empfohlen.

Hintergrund der Prüfung waren verschiedene zivilgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Bergbaugeschädigten und einem Bergbauunternehmen in Nordrhein-Westfalen. Beklagt wurden angebliche Missstände bei der Führung des Grubenbildes, insbesondere bei der Eintragung von angeblich objektiv vorhandenen und eindeutigen Erdspalten sowie Geländeabrissen. Zudem gab es Aufforderungen an die nordrhein-westfälische Bergbehörde, gegen den Risswerk führenden Markscheider eine Anordnung zur Nachtragung des Tagerisses zu erlassen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 145 BBergG einzuleiten.

In dem Grundsatzpapier werden unabhängig von dem Anlass gebenden Einzelsachverhalt Aussagen zu Gegenstand und Reichweite der Aufsicht über Markscheider und die markscheiderischen Arbeiten durch die zuständige Behörde getroffen. Es wird erläutert, welche personen- und aufgabenbezogen Aufsichtsbefugnisse die Behörde gegenüber Markscheidern beziehungsweise anderen anerkannten Personen gem. § 13 MarkschBergV sowie dem Unternehmer hat. Weiter werden Fragestellungen zu Weisungs- und Anordnungsbefugnissen der zuständigen Behörde gegenüber dem zuvor genannten Personenkreis beantwortet.

Die Grundsätze sind im Onlinedienst Elektronisches Sammelblatt der NRW-Bergbehörde zu erreichen und unten zum Download verfügbar gemacht.

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