29.03. 2024
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Neuerungen im Bergrecht

Mit dem „Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen“ vom 4. August 2016 ist die Haftung für Bergschäden gemäß Bundesberggesetz (BBergG) erheblich erweitert worden.

(Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I 2016, Nr. 40 vom 11.08.2016; http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1962.pdf%27%5D__1478624821957)

In diesem Zusammenhang ist auch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungs­be­reichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) novelliert worden. Die Novellierung der EinwirkungsBergV datiert vom 4. August 2016 und wurde am 11. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist am 13. August 2016 in Kraft getreten.

Auf der letzten DMV-Beirats­sitzung am 14.09.2016 in Peine wurde über die novellierte EinwirkungsBergV (https://www.gesetze-im-internet.de/einwirkungsbergv/BJNR015580982.html) berichtet.

Aus berufsständischer Sicht ist es als positiv zu bewerten, dass der Nachweis eines von § 2 Abs. 1 abweichenden Einwirkungswinkels gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EinwirkungsBergV auch weiterhin zum Geschäftskreis des Markscheiders zählt. Der Nachweis kann nur durch Messungen eines anerkannten Markscheiders geführt werden. Ansonsten ist die Neufassung der EinwirkungsBergV aus Sicht der Bergbehörden und Bergbauunternehmen nicht zufriedenstellend.

Der gemeinsame Bund-Länderausschuss Bergbau (LAB) wird sich nun mit der Umsetzung der Maßgaben befassen sowie technische und juristische Umsetzungshinweise entwickeln.

Kontakt:
Heinz Roland Neumann
Ltd. Bergvermessungsdirektor
BezReg Arnsberg
Abt. Bergbau und Energie in NRW
Tel.: 02931-82-3928
E-Mail: heinz-roland.neumann[at]bra.nrw.de