19.03. 2024
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Anerkennung oder Zulassung als Markscheider

Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider für Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind:

  • die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach; diese umfasst im Allgemeinen: 
    • den Abschluss eines Studiums als Master of Science oder Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss an einer entsprechenden Einrichtung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Markscheidefach,

    • i. d. R. den ordnungsgemäßen Abschluss der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,

    • das Absolvieren des ca. zweijährigen Vorbereitungsdienstes für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach unter Leitung der jeweils zuständigen Landes-Bergbehörde und

    • das Bestehen der Großen (Zweiten) Staatsprüfung.

Näheres hierzu ist den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Länder zu entnehmen (vgl. hierzu auch „Referendarausbildung").

  • ggf. das Nichtüberschreiten einer bestimmten Altersgrenze;
  • die Zuverlässigkeit und Eignung.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider für Staatsangehörige eines

  1. anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. eines Staates, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind sowie
  4. eines Drittstaates, soweit diese Staatsangehörige wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,

sind:

  • Besitz eines in einem dieser Staaten von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation den Vorschriften der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen genügt
    oder
    eine mindestens zwei Jahre lange, an Hand von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen belegbare vollzeitliche Ausübung des Berufes während der vorhergehenden zehn Jahre in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert. Die zweijährige Berufserfahrung muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die den Vorschriften der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen genügt
    oder
    in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
    oder
    in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
    oder
    weitere Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
  • ggf. das Nichtüberschreiten einer bestimmten Altersgrenze;

  • die Zuverlässigkeit und Eignung.

Die Anerkennung als Markscheider wird auf schriftlichen Antrag bei einer Landes-Bergbehörde erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist. Zum gesetzlichen Geschäftskreis des Markscheiders gehören die Anfertigung und Nachtragung des Risswerks (vgl. § 64 Abs. 1 des BBergG), die Anfertigung von Lagerissen für die Verleihung von Bergwerkseigentum (vgl. § 13 Abs. 4 BBergG) sowie die Durchführung von Messungen zum Nachweis eines von den Festlegungen der "Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV)" vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1558) abweichenden Einwirkungswinkels. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Eine Anerkennung in einem Bundesland gilt zugleich auch als Anerkennung in allen anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anerkennung als Markscheider erfolgt auf der Grundlage entsprechender Gesetze der Länder (Markscheidergesetz, Gesetz über die Anerkennung als Markscheider). Wenngleich die Titel der Gesetze unterschiedlich sind, so gehen sie doch im Wesentlichen auf einen im Länderausschuss Bergbau verabschiedeten gemeinsamen Gesetzesentwurf zurück. Besonderheiten der Ländergesetze bestehen beispielsweise bei Altersbeschränkungen. Die Mehrzahl der Ländergesetze umfasst eine Altersregelung, nach der die Anerkennung als Markscheider analog zu entsprechenden Regelungen bei Sachverständigen befristet ist.