19.03. 2024
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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

... im Geschäftskreis "Markscheidewesen / Bergschadenkunde" in NRW

Eine Besonderheit in Nordrhein-Westfalen ist die Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Markscheidewesens. Nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) können Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistung besteht. Die Antragsteller haben dabei den Nachweis zu erbringen, dass sie über überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit zur Anfertigung von Gutachten verfügen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung darf gemäß Rechtsprechung nicht von der Zahl der bereits vorhandenen Sachverständigen abhängig gemacht werden, da eine solche konkrete Bedürfnisprüfung gegen Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (freie Berufswahl) verstoßen würde.

Für Sachverständige im Geschäftskreis „Markscheidewesen/Bergschadenkunde" gibt es in NRW aufgrund einer fachlichen Trennung, die auf einer Vereinbarung des ehemaligen Landesoberbergamtes NRW und den Industrie- und Handelskammern in NRW beruht, zwei verschiedene Bestellungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 GewO:

  1. Sachverständige für das Sachgebiet „Bergbaueinwirkungen auf die Oberfläche";
  2. Sachverständige für das Sachgebiet „Bergschäden an Gebäuden".

Zu a.: Markscheider und verbundene Fachleute (Ingenieure u. a. der Fachrichtungen Geologie, Geotechnik, Bergbau und Vermessung) werden von der Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg für das Sachgebiet: „Bergbaueinwirkungen auf die Oberfläche" öffentlich bestellt und vereidigt, da sich deren besondere Kenntnisse vor allem auf die Bereiche Geologie, Lagerstättenkunde, Bergbaukunde, Bergschadenkunde und bergmännisches Vermessungswesen beziehen.

Zu b.: Der von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen öffentlich zu bestellende und zu vereidigende Bauingenieur oder Architekt (Sachgebiet: „Bergschäden an Gebäuden") hat neben speziellen Kenntnissen in der Statik, der Bauphysik und der Baustoffkunde auch Grundkenntnisse im Markscheidewesen in einer besonderen mündlichen Prüfung nachzuweisen. Insbesondere wird in diesem Bestellungsverfahren die Fähigkeit geprüft, Grubenbilder selbständig auswerten zu können. Diese Sachverständigen werden von dem bei der IHK Nord Westfalen in Münster bestehenden Fachgremium „Bergschäden an Gebäuden" überprüft. Wegen der zu fordernden Grundkenntnisse auf markscheiderischem Gebiet wird ein Vertreter der Bergbehörde zur fachlichen Überprüfung des Bewerbers hinzugezogen.

Wird eine Sachverständigentätigkeit in einem anderen Sachgebiet angestrebt, so richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung eines Antragstellers danach, ob sich die Tätigkeit auf einen Sachverhalt oberhalb oder unterhalb der Tagesoberfläche bezieht. Soweit sich die Sachverständigentätigkeit mit einem Sachverhalt oberhalb der Tagesoberfläche befasst (z. B. die Auswirkungen des Bergbaus auf bauliche Anlagen), erfolgt die Bestellung zum Sachverständigen durch die IHK Nord Westfalen. Befasst sich hingegen die Sachverständigentätigkeit mit einem Sachverhalt unterhalb der Tagesoberfläche (z. B. die Auswirkungen des Bergbaus auf den Baugrund), so wird die Bestellung von der Abteilung „Bergbau und Energie in NRW" der Bezirksregierung Arnsberg vorgenommen.

Die Vereidigung eines Bewerbers sowohl bei der Bezirksregierung Arnsberg als auch bei einer Industrie- und Handelskammer (Doppelvereidigung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der formale Ablauf (einschließlich der zu liefernden Unterlagen und Nachweise) bei der Bestellung von Sachverständigen ist in der Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen geregelt, die auch von der Bergbehörde zugrunde gelegt wird, vgl. hierzu:

http://www.ihk-nordwestfalen.de/wirtschaft/recht-fairplay/sachverstaendige/sachverstaendigenordnung/

Danach muss ein zu bestellender Sachverständiger das 30. Lebensjahr vollendet haben, darf aber noch nicht 62 Jahre alt sein. Die öffentliche Bestellung erlischt spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Bestellung ist auf 5 Jahre befristet und personengebunden.

Im Rahmen von Nachweisen über ihre bisherige gutachterliche Tätigkeit und eines abschließenden Fachgesprächs hat die zu bestellende Person ihre überdurchschnittlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen in ihren Fachgebieten nachzuweisen. Auf eine besondere fachliche Prüfung kann nur verzichtet werden, wenn entsprechende Kenntnisse in dem beantragten Sachgebiet nach Diplomprüfung, ggf. Großer Staatsprüfung und langjähriger Berufspraxis ohne weiteres vorausgesetzt werden können und der Kandidat der Behörde durch mehrere behördliche Aufträge persönlich bekannt ist. Grundsätzlich wird jedoch immer ein Fachgespräch geführt.

Besonders wichtige Bestellungsvoraussetzungen sind die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen. Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann u. a. nur dann öffentlich bestellt werden, wenn sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht entgegensteht und er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt. Insbesondere darf der Sachverständige nicht Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebens erstatten (vgl. § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen). Von daher ist es z. B. ausgeschlossen, dass ein bei einem Bergbauunternehmen angestellter Markscheider als Sachverständiger für das Sachgebiet „Bergbaueinwirkungen auf die Oberfläche" bestellt wird, um dann auf diesem Sachgebiet für das Bergbauunternehmen gutachterlich tätig zu werden.

Das Verzeichnis der Sachverständigen gemäß § 36 GewO im Geschäftskreis „Markscheidewesen/Berg-schadenkunde" der Bezirksregierung Arnsberg gibt einen Überblick über die im Land Nordrhein-Westfalen für markscheiderische Sachgebiete öffentlich bestellte und vereidigte Personen, vgl. hierzu:

http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/altbergbau_gefahrenabwehr/liste_sachverstaendige.pdf

Bundesweites Sachverständigenverzeichnis der IHK:

http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk

Kontakt:
Heinz Roland Neumann
Bezirksregierung Arnsberg
Abt. Bergbau und Energie in NRW
Telefon: +49 2931 82-3928
Telefax: +49 2931 82-45102
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