Es enthält weiter Informationen über die bergmännisch hergestellten Hohlräume unter der Erde sowie der Tagebaue. Zusätzlich sind viele Informationen zur Lagerstätte enthalten.
Gemäß § 63 Abs. 1 Bundesberggesetz hat der Unternehmer für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk in zwei Stücken anfertigen und in den durch die Markscheiderbergverordnung vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Für die Anfertigung und die Nachtragung des Risswerks ist demnach der Bergbauunternehmer verantwortlich. Die Pflicht für die formale Gestaltung des Risswerks entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Markscheiderbergverordnung liegt dagegen bei der mit dessen Anfertigung vom Unternehmer beauftragten Person.
Die Notwendigkeit, das Risswerk „in zwei Stücken“ anzufertigen, ergibt sich aus dem betrieblichen und behördlichen Verwendungszweck. Das Risswerk besteht nach § 63 Abs. 2 BBergG aus dem Grubenbild und sonstigen Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne.
Das Bergmännische Risswerk nach DIN 21901 ff umfasst hingegen die Gesamtheit aller markscheiderischen Darstellungen. Dieses wichtige Instrument, welches darauf abzielt, Genauigkeit, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Unterlagen sicherzustellen, fördert u. a. die Sicherheit im Bergbau.
Über den gesamten Zeitraum des Bergbaus wurden Risswerke angefertigt und nachgetragen. Denn ein sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätten ist ohne Risswerk und der sich daraus ableitenden Unterlagen nicht möglich, zudem benötigt die Bergbehörde für die Ausübung der Bergaufsicht ein aktuelles Risswerk. (Quelle: Zydek)
Somit war und ist das für einen Bergbaubetrieb zu führende Risswerk die zentrale Dokumentation des bergbaulichen Geschehens. Hinzu kommen betriebliche Unterlagen, die der technischen Betriebsführung oder dem Informationsaustausch zu amtlichen und öffentlichen Stellen dienen.
Für den Erhalt der Informationen und des Wissens über die Bergbauobjekte werden heutzutage in den meisten Fällen Geoinformationssysteme eingesetzt. Mit diesen lässt sich auf einfache Weise ein Raumbezug zwischen den Informationen über das Bergbauobjekt und dem Risswerk herstellen.
Die „Gewinnung von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern“, ist ein Zweck des Bundesberggesetzes. Demzufolge sind bei der Rohstoffgewinnung die geologische Beschaffenheit, die räumliche Lage und Mächtigkeit der Lagerstätten in Betracht zu ziehen und u. a. zahlreiche geologische Herausforderungen zu beachten. Das Risswerk bildet hier eine gute Grundlage für betriebliche Entscheidungen, zum einen bei der Lagerstättenmodellierung und zum anderen bei der Dimensionierung der Grubenbaue und der Bergbauplanung.
Der Bergbauunternehmer ist zur Planung eines sicheren Bergbaubetriebs verpflichtet. Dies geschieht innerhalb verschiedener Genehmigungsphasen und die Bergbehörden überwachen daraufhin den Betrieb im Rahmen der Bergaufsicht. Sicherheit und Kontrolle stehen dabei für die Bergbehörde im Vordergrund und Grundlage dafür bildet das Risswerk. Da der Unternehmer das Risswerk „in zwei Stücken“ anzufertigen hat, bekommt die Behörde eine mit dem Betrieb identische Ausfertigung für die Ausübung der Bergaufsicht.
Mit Aufkommen der Erkundung in den letzten Jahren werden die Ergebnisse und zusammengefassten Informationen aus der neu erstellten BSA genutzt. Um die Erkundungsbohrungen sicher auszuführen und möglichst nicht auf Hohlräume des Altbergbaus zu treffen, sind insbesondere die Aufzeichnungen zu den risskundigen Grubenbauen und deren Darstellungen unerlässlich. Somit wurde mit der im Jahr 2019 neu erstellten BSA eine komplexe Betrachtung zum Altbergbau geschaffen, die zum einen die Informationen und das Wissen über die Lagerstätte und die Bergbauobjekte für die Zukunft bündelt. Zum anderen lebt auch diese BSA davon, weiterhin mit neuen Erkenntnissen zur Lagerstätte und zur geplanten Gewinnung fortgeschrieben zu werden.