19.03. 2024
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Tätigkeit bei den Bergbehörden

In dem föderal organisierten Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 30 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder, soweit das GG keine anderen Regelungen trifft. Diesen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Regelungen folgen auch das BBergG und die hieraus entwickelten Sekundärvorschriften.

So unterliegt gemäß § 69 Abs. 1 BBergG der Bergbau (Bergauf­sicht) und gemäß § 69 Abs. 3 BBergG der Markscheider sowie die Ausführung der markscheideri­schen Arbeiten der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde ist entsprechend landesrechtlicher Sekundärvorschriften (Zuständigkeitsverordnungen) in aller Regel die Bergbehörde. Nicht selten werden von den Bergbehörden der Länder über die eigentliche Bergaufsicht hinaus wei­tere (Aufsichts-) Tätigkeiten wahrgenommen, die sich aus einer Vielzahl landesrechtlicher und ver­waltungsinterner Vorschriften ergeben. Aufgrund dieses Sachverhalts und in Abhängigkeit von der Bedeutung des aktiven aber auch des früheren Bergbaus innerhalb des jeweiligen Bundeslandes un­terscheiden sich die Bergbehörden der Länder in Bezug auf ihre Organisationsform, ihre Größe und ihre Tätigkeitsfelder.

In der Hauptsache werden von Markscheidern bei den Bergbehörden folgende Aufgaben wahrgenommen:

Aufsicht über die Markscheider und die anerkannten anderen Personen sowie über die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten

Hierzu gehören im Wesentlichen die Anerkennung von Markscheidern und anderen Personen, die Erteilung von Ausnahmen vom Erfordernis des Grubenbildes sowie die regelmäßige Überprüfung markscheiderischer und sonstiger vermessungstechnischer Arbeiten im Rahmen von Riss- und Geschäftsprüfungen.

Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung von markscheiderischen Vorschriften und Normen

Die Anforderungen der Bergbaupraxis an die markscheiderischen Unterlagen sowie die im Markscheidewesen angewendeten Vermessungsverfahren und Arbeitsmittel sind einer ständigen Veränderung unterworfen. Um einerseits dem Urkundencharakter der markscheiderischen Arbeitsergebnisse und andererseits deren Bedeutung für die Bewertung und letztlich auch Sicherstellung der öffentlichen und betrieblichen Sicherheit gerecht zu werden, ist es erforderlich, mit Hilfe von Rechtsvorschriften, Richtlinien und DIN-Normen einen praxiskonformen Rahmen für die Ausführung von markscheiderischen Arbeiten zu setzen, der aktuelle Entwicklungen im Bereich der Vermessung und Dokumentation berücksichtigt.

Berechtsamswesen

Bergbauberechtigungen (alter Begriff: „Berechtsame“) sind die formale Grundlage für die Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten auf bestimmte im BBergG abschließend benannte Bodenschätze. Durch die bergbehördliche Erteilung bzw. Verleihung neuer und die Verwaltung bestehender Bergbauberechtigungen wird geregelt und kontrolliert, welcher Berechtigungsinhaber in welchem Gebiet welche bergfreien Bodenschätze abbauen darf. Zur Dokumentation der Bergbauberechtigungen ist durch die Bergbehörden eine Berechtsamskarte und ein Berechtsamsbuch zu führen.

Grafische Datenverarbeitung / Geoinformationssysteme

Die Anfertigung und Nachtragung bergbehördlicher Kartenwerke erfolgt bei den Bergbehörden in aller Regel IT-gestützt. Raumbezogene Informationen werden zunehmend in GI-Systemen zusammengeführt. Die Koordination sowie die Entwicklung, Anpassung und Pflege bergbehördlicher Geoinformationssysteme wird meist von Markscheidern wahrgenommen.

Altbergbau

Hierzu zählen die Erfassung, Ursachenermittlung und Dokumentation von Tagesbrüchen und von Bereichen der Landesfläche, in denen die Standfestigkeit der Tagesoberfläche aufgrund möglicher Nachwirkungen des oberflächen- und tagesnahen Altbergbaus nicht gewährleistet werden kann. Auch die Erfassung, Ursachenermittlung und Dokumentation von geogenen und antropogen beeinflussten Ausgasungsbereichen (CH4, Radon etc.) an der Tagesoberfläche und deren grundsätzliche Beurteilung hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehören zu den Aufgaben des Markscheiders bei der Bergbehörde. Gegebenenfalls ist der Markscheider auch zuständig für die Planung und Einleitung von Maßnahmen zur Abwehr altbergbaubedingter Gefahren.

Weiterhin gehört zu diesem Tätigkeitsfeld die Bearbeitung markscheiderischer Fragestellungen bei der Stilllegung von Bergwerken sowie bei der Planung und Stilllegung von Wasserhaltungen, hier z. B. die Beurteilung möglicher Standwassergefahren und die Ermittlung der Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs insbesondere für die Tagesoberfläche.

Abbaueinwirkungen

Dieses klassisch-markscheiderische Tätigkeitsfeld untergliedert sich bei den Bergbehörden häufig in eine Vielzahl von Teilfeldern. Im Einzelnen:

    • Erfassung, Beurteilung sowie Überwachung baulicher Anlagen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen; Anordnung von Messungen nach § 125 BBergG, welche zur Beobachtung bergbaubedingter Einwirkungen auf die Tagesoberfläche dienen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Fernleitungen und Schifffahrtsstraßen);
    • Markscheiderische Beurteilung von Betriebsplänen (insbesondere Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen");
    • Markscheiderische Begleitung von Rahmenbetriebsplanverfahren;
    • Beurteilung, Erfassung, Auswertung und Überwachung von Erderschütterungen.

     

Koordinierung und Prüfung von Leitnivellements sowie anderer Festpunktnetze des Bergbaus

Raumordnung und Landesplanung / Planungen anderer Planungsträger

Dieses Tätigkeitsfeld umfasst im Rahmen der Beteiligung der Bergbehörde als Träger öffentlicher Belange u. a. die markscheiderischen Stellungnahmen zu Raumordnungs- und Landesplanungsverfahren (insbesondere Landesentwicklungsplanung, Gebietsentwicklungs- bzw. Regionalplanung, Bauleitplanung) sowie Stellungnahmen zu Planungen anderer Planungsträger wie z. B. Verkehrswege, Leitungen, Ver-/Entsorgungsanlagen und Industrieanlagen.

Serviceleistungen für Dritte und die Öffentlichkeit

Hierzu zählen in der Hauptsache die Auskünfte über die bergbaulichen Verhältnisse und über eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit der Tagesoberfläche unter ordnungsrechtlichen und ggf. bergschadensrechtlichen Gesichtspunkten im Bereich privater Bauvorhaben, Auskünfte zu Bergschadensangelegenheiten und über bergbaubedingte Erderschütterungen, aber auch die Durchführung von Einsichtnahmen in Grubenbilder und Berechtsamsunterlagen sowie die Bereitstellung bergbehördlicher Karten und Daten. 

Von zunehmender Bedeutung sind in diesem Kontext die Entwicklung und Bereitstellung von Internetbasierten Auskunftsdiensten zur bergbaulichen Situation des jeweiligen Landes. 

Kontakt:
Heinz Roland Neumann
Bezirksregierung Arnsberg
Abt. Bergbau und Energie in NRW
Tel.: +49 2931 82-3928
Fax: +49 2931 82-45102
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